SVD Schneider Gutachter

Mein Vortrag beim Internationalen
Trockenbau Forum:

Die Schnittstellen im Ausbau zw.
Trockenbau und Haustechnik

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Gestörter Bauablauf:

Eine Veröffentlichung dazu im Verbandsorgan TROCKENBAU (06.2021) des Bundesverbandes.

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Seminar:

Bauvertragsrecht zur aktuellen Situation. Eine Veröffentlichung dazu:.

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Lieferengpässe und Materialpreissteigerungen als Folge des Ukrainekrieges.

Folge: Ausführungstermine können nicht eingehalten werden = verschuldete Bauablaufstörung - die Materialpreissteigerungen können vom Auftragnehmer nicht mehr übernommen werden - was ist zu tun?

Aktuelle Information vom Baupraktiker für Baupraktiker

Als Auftragnehmer müssen Sie gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 VOB/B ihren Auftraggeber (nicht Projektleiter oder Architekten - diese nur ins CC setzen) unverzüglich schriftlich darauf hinweisen, dass Sie sich in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistung behindert glauben. Wie Sie das richtig machen müssen und warum, lesen Sie in dem rechten "Kasten" in meinem Beitrag  Anzeigen von Behinderungen.

Lt. § 6 Absatz 2 Nr. 1c) VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, wenn eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. Die Anforderungen für beide Verlängerungsgründe sind aber sehr hoch!

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat in einem neuen Erlass 22. Juni 2022 (Ersatz für Erlass vom vom 25. März 2022) dargelegt, dass der Ukraine-Krieg grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Absatz 2 Nr. 1 c) VOB/B auszulösen  und ausgeführt, dass es auch zu Mehrkostenansprüchen auf Seiten des Auftragnehmers führt wie z.B. Stillstands-u. Verzögerungskosten durch z.B. Vorhaltekosten für Baugeräte und erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten. Mit dem nun neuen Erlass vom 22. Juni 2022  hat das Ministerium nun, im Hinblick auf den Ukrainekrieg aufgezeigt, wie sich diese Situation unter anderem auf laufende Bauverträge auswirkt.

Folgende Auswirkungen auf laufende Bauverträge sind denkbar: Verlängerung der vereinbarten Bauzeit und Forderung einer erhöhten Vergütung. Zur ersten Auswirkung gilt das Vorbeschriebene. Zur zweiten Auswirkung ist anzumerken, dass - wenn die Vertragspartner keine Stoffpreisgleitklausesl vereinbart haben, sondern Festpreise, kommt es dennoch in Betracht, dass sich die vertraglich vereinbarten Preise wegen "Störung der Geschäftsgrundlage" ändern (Kriegsereignisse sind höhere Gewalt und somit nicht in der Risikosphäre des Auftragnehmers).Nach der - nicht einheitlichen - einschlägigen baurechtlichen Literatur, kommt eine Preisanpassung in Betracht, wenn durch die genannten Ereignisse Kostensteigerungen "zwischen 20 und 25%, teilweise auch bereits 15% eintreten.

Dies ist aber nur bei Verträgen möglich, die vor der Ukraine-Krise geschlossen wurden. Für neue Verträge helfen nur ausdrückliche Preisgleitklauseln zwischen den Vertragsparteien, so wie sie die staatlichen Auftraggeber von Land und Bund bei ihren Ausschreibungen vorsehen. Diese ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der im Vertrag fixierten Materialpreise an die aktuelle Marktentwicklung.

Kommunen und private Auftraggeber sind nicht verpflichtet, diese Klauseln anzuwenden. Auch nicht "Privatpersonen" / Verbraucherverträge.

Also: "Preisgleitklauselvereinbarung", "Behinderungsanzeigen" und "Störung der Geschäftsgrundlage" sind die zu beachtenden "Schlagwörter".

 Richtige Musterschreiben können Sie bei mir andordern.