SVD Schneider Gutachter

Mein Vortrag beim Internationalen
Trockenbau Forum:

Die Schnittstellen im Ausbau zw.
Trockenbau und Haustechnik

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Gestörter Bauablauf:

Eine Veröffentlichung dazu im Verbandsorgan TROCKENBAU (06.2021) des Bundesverbandes.

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Seminar:

Bauvertragsrecht zur aktuellen Situation. Eine Veröffentlichung dazu:.

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Abnahmeverzögerung

Schutz der eigenen Leistung bis zum " St. Nimmerleinstag " ?

Problem:

Nach § 4 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführte Leistung bis zur Abnahme vor Beschädigung zu schützen !!!!

Realität:

Ziehen z.B in ein Mietshaus die Mieter bereits vor Abnahme der fertiggestellten Malerarbeiten ein, ist das Treppenhaus in vielen Fällen genau genommen renovierungsbedürftig oder, andere Handwerker beschädigen vor der Abnahme fertig gestellte Malerarbeiten - der Auftraggeber wird ein schadhaftes Werk nicht als mangelfrei abnehmen. Die Beispielliste lässt sich endlos verlängern.

Praxishinweis:

Dem Auftragnehmer ist in derartigen Fällen zunächst zu raten, bei Abnahmereife seiner Leistung unverzüglich Abnahme nach § 12 Nr. 1 VOB/B zu verlangen ( auch wenn Formulierengen wie z.B. "Abnahme erst durch Gesamtabnahme durch den Bauherrn ..." im Vertrag stehen - dies wird einer AGB-Überprüfung nicht standhalten). Auch wenn der Auftraggeber - wie in der Praxis häufig - diesem Verlangen nicht nachkommt, befindet er sich nach Ablauf der 12-Werktagefrist in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr der Beschädigung nach § 644 Abs.1 Satz 2 BGB auf ihn übergeht.

Wichtig ist für den Unternehmer, die Mangelfreiheit seiner Leistung in allen entscheidenden Stadien zu dokumentieren. Hierzu kann es sich empfehlen, ggf. auch mehrfach - gemeinsame Zustandsfeststellungen (unechte Teilabnahmen) vom Auftraggeber nach BGB § 650g (Mini-Abnahme) oder § 4 Nr. 10 VOB/B zu verlangen. Foto- und/oder Videodokumentationen anzufertigen und einen Fach-Sachverständigen einzuschalten. Damit und einem Ergebnisprotokoll ist der Gefahrenübergang der förmlichen Abnahme gewissermaßen vorgezogen - Sie brauchen dann ihre Leistung nicht mehr zu schützen oder gratis überarbeiten. Diese Regelung gilt auch für VOB-Verträge, da es dort keine entsprechende Regelung gibt und dann die gesetzliche Lösung greift.

Häufig wird das Werk in der Praxis von Dritten – Nutzern des Gebäudes oder anderen Baubeteiligten – bereits in Benutzung genommen / oder übergeben, bevor es abnahmereif ist, also während der Maler- und Lackierarbeiten z.B. Dem Auftragnehmer ist zu raten, in diesen Fällen gegen die vorgesehene Inbenutzungsnahme Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B anzumelden.

Es fällt unter den Tatbestand der "vorgesehenen Art der Ausführung" in Sinne des § 4 Nr. 3 VOB/B, wenn mit der Nutzung eines Werkes bereits während des Herstellungsvorgangs begonnen wird. Abhilfe geschaffen werden könnte entweder durch ein Unterlassen der Nutzung während der Ausführung oder – falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist – die Vereinbarung gesonderter Schutzmaßnahmen, die dann gesondert zu vergüten sind ( Besondere Leistungen ) – denn : Schutzmaßnahmen wegen auftraggeberseitig veranlasster Nutzung des Malergewerks z.B. vor Abnahme gehören nicht mehr zu den Schutzmaßnahmen nach § 4 Nr. 5 VOB/B sondern sind Folge der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Dieser hat alles zu unterlassen, was den Auftragnehmer im reibungslosen Herstellerablauf mit dem Ziel eines mangelfreien Endergebnisses stört, hierzu gehören auch vorgezogene Nutzungen.

Quelle :

Neuer Kommentar zur VOB/C, DIN 18 363 im Verlag C.H. Beck – München. (Autoren : Rechtsanwalt Peter Oppler, München und Sachverständiger Dipl.Ing. Ralf Schneider, Erlensee ).