Neues zur EnEV 2009

Am 18. März 2009 hat das Bundeskabinett die "EnEV 09" verabschiedet. Nach der Novellierung von Energieeinspargesetz (EnEG) und zugehöriger Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen jetzt Neu- und Umbauten von Wohngebäuden um etwa 30 Prozent energieeffizienter sein als bisher. Beides ist im Oktober 2009 in Kraft getreten. Ausführende Unternehmen müssen mehr denn je die Anforderungen dieser Verordnung bei der Leistungserbringung beachten und Details EnEV-konform ausbilden, um Fehler, Mängelansprüche und Bußgelder zu vermeiden.

Wesentlichen Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile wurden um jeweils 30 Prozent erhöht und das Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude eingeführt. Der bisherige Nachweis (A/V-Verhältnis) entfällt;
  • Bei Neubauten muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 15% mehr leisten - ähnliches gilt für die Modernisierung von Altbauten;
  • Nachrüstpflicht für Altbauten: bis Ende 2011 müssen oberste, begehbare Geschossdecken gedämmt werden, wenn die Dachfläche darüber ungedämmt ist;
  • bei Fassadensanierungen: jetzt nicht mehr bei 20% des zu sanierenden Bauteils mit der gleichen Orientierung (so lt. EnEV 2007), sondern seit Oktober 2009 bei 10% Putzausbesserung der gesamten Bauteilfläche - d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst, müssen die Vorgaben der EnEV 2009 erfüllt werden. Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als 10% der gesamten Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009 saniert, muss die neuen Werte für den Wärmeschutz berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt (§ 9, Absatz 3);
  • der Auftraggeber (Verbraucher) muss, z.B. nach ausgeführter Fassadensanierung, vom Auftragnehmer eine Bescheinigung (Unternehmererklärung) erhalten, dass die Vorgaben der EnEV 2009 eingehalten wurden. Bei Unterlassung wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet und wird weiterhin als wesentlicher Mangel mit allen Konsequenzen eingestuft - und vieles mehr.

Hinzukommend werden die Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung verstärkt. Außerdem wurden, wie schon erwähnt, Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand eingeführt (Unternehmererklärung) und es gelten einheitliche Bußgeldvorschriften. Es können die Bundesländer bei Nichteinhaltung der EnEV oder bei Falschangaben in Energieausweisen (z.B. falsche Gebäudedaten) Bußgelder bis zu 50.000,- € verhängen.

Kern der Änderung bei der Heizkostenverordnung ist die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils der Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, um den Anreiz zur sparsamen Energieverwendung zu verstärken. Besonders effiziente Gebäude, wie z.B. Passivhäuser, werden von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen.

Das jetzt verabschiedete Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt den Einsatz von Wärmepumpen, Solaranlagen oder Biomasseheizungen vor. Ab Anfang 2009 müssen Hausbesitzer bei Neubauten einen Teil ihrer Wärme über erneuerbare Energien abdecken. Bis zum Jahr 2020 soll dieser Anteil von derzeit ca. 6% auf 14% steigen.


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