Minderung = Abnahme

Minderung:

Wird hier der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig ?

Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Schlusszahlungsanspruch des Auftragnehmers. Verlangt der Auftraggeber wegen vorhandener Mängel nicht Nachbesserung sondern stellt er ( oder akzeptiert er !!! ) - berechtigt - auf Minderung ( Herabsetzung der Vergütung ) um, wird der Restwerklohn auch ohne Abnahme fällig.

Durch das Minderungsverlangen wird nämlich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, für das keine Abnahme notwendig ist.

BGH vom 16.05.2002 Az. VII ZR 479/00 / Quelle: Baurechtsreport 7/2002

Wichtig zu wissen !!!

"Verlangen" der Abnahme - wichtiges Urteil Kammergericht - LG Berlin 04.04.2006 - 7 U 247/05

Wird in einem VOB-Bauvertrag abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, muss keine Partei sie mehr eigens gemäß § 12 Nr.4 Abs. 1 VOB/B "verlangen". Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr.5 Abs.1 VOB/B kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, so ist davon auszugehen, dass auf die förmliche Abnahme verzichtet wird, sodass nach Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gemäß § 12 Nr.5 Abs.1 VOB/B oder auch Inbenutzungsnahme gemäß § 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gilt.


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